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BVerwG, 11.10.1957 - IV C 163.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 12.04.1956 - II (III) 74/51
- BVerwG, 11.10.1957 - IV C 163.56
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 30.01.1959 - IV C 177.58
Erwerbsunfähigkeit - 'konjunktureller' Arbeitsmarkt - 'struktureller' …
In seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen - BVerwG III C 61.54 - vom 22. September 1955, - BVerwG IV C 163.56 - vom 11. Oktober 1957 und - BVerwG IV B 90.57 - vom 23. Mai 1958, hatte das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit dem Einfluß der Arbeitsmarktlage auf die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - beschäftigt.So ist in dem Urteil BVerwG IV C 163.56 ausgeführt, das Gesetz habe mit den Worten "in derselben Gegend" zwar einen Maßstab zur Errechnung des normalen Arbeitsverdienstes aufstellen wollen, ein zuverlässiger Maßstab lasse sich aber nur gewinnen, wenn der Beruf des Geschädigten in dieser Gegend auch tatsächlich vorkomme.
- BVerwG, 23.09.1960 - IV C 362.58
Rechtsmittel
Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind zwar arbeitsmarktpolitische Erwägungen außer Betracht zu lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1955 - BVerwG III C 61.5.4 -, vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 163.56 - und vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV B 90.57 -). - BVerwG, 09.08.1960 - III B 317.58
Rechtsmittel
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise dann eine andere Beurteilung erfolgen kann, wenn es eine der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit im Aufnahmegebiet überhaupt nicht gibt (vgl. hierzu Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 163.56 -). - BVerwG, 12.11.1958 - IV B 100.58
Rechtsmittel
Der beschließende Senat hat hierzu bereitsmit Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 163.56 - ausgesprochen, daß ein Antragsteller nicht auf eine nur theoretisch vorhandene Verdienstmöglichkeit verwiesen werden darf, wenn für ihn geeignete Arbeitsmöglichkeiten an seinem Wohnort oder in dessen näherer Umgebung nicht vorhanden sind.